1. Geltungsbereich

(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im Verhältnis der Veranstaltungsbesucher (nachfolgend: “Besucher“ genannt) mit dem Musikverein "Lyra" Mietingen e.V. (nachfolgend: “Veranstalter“ genannt). Musikverein "Lyra" Mietingen e.V. und der Ticketkäufer werden mit Kauf eines Tickets Vertragspartner. Diese AGB gelten ab dem 01.06.2019, egal wann das Ticket gekauft wurde.

2. Allgemeine Bestimmungen

(1) Der Einlass ist nur mit gültiger Eintrittskarte möglich.

(2) Beim Einlass zur Veranstaltung unter 18 Jahren wird ein PartyPass benötigt. Es werden keine Bescheinigungen für „Erziehungsberechtigte Personen“ akzeptiert. Es gelten allgemein die Bedingungen des Jugendschutzgesetzes.

(3) Der Besucher erklärt sich beim Einlass damit einverstanden, eine Leibes- sowie Taschenvisitation, von dem Sicherheitsdienst, vornehmen zu lassen. Ist der Besucher damit nicht einverstanden, kann ihm der Einlass verwehrt werden. Ein Anspruch auf Ersatz der Ticketkosten besteht für diesen Fall nicht. Den Anweisungen des Sicherheitsdienstes und des Veranstalters ist zu jeder Zeit Folge zu leisten.

(4) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, dem Besucher den Einlass zur Veranstaltung zu verweigern. Verweigerungsgründe können beispielsweise ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Besuchers oder eine offensichtlich menschenverachtende, rassistische, homophobe Kleidung.

(5) Das Mitbringen von spitzen und gefährlichen Gegenständen, pyrotechnischen Gegenständen sowie Waffen oder waffenähnlichen Gegenständen ist generell untersagt. Ebenso Pfeffersprays oder andere Reizstoffe.

(6) Das Ticket wird an der Kasse entwertet, dafür erhält der Gast ein Armband. Das Armband berechtigt nur zum Betreten der Veranstaltung „Party 2020“. Ein entwertetes Ticket berechtigt nicht mehr zum Eintritt.

(7) Der Besucher hat keinen Anspruch auf Ersatz bei Verlust des Tickets.

(8) Der Besucher hat keinen Anspruch auf einen Sitzplatz und eine freie Sicht zur Bühne. Es gilt allgemein eine freie Platzwahl.

3. Änderungen der Veranstaltung

(1) Da die Veranstaltung eine Zeltveranstaltung ist, findet diese bei jedem Wetter statt, solange der Veranstalter die Umstände verantworten kann. Sollte während der Veranstaltung Gefahr für Körper und Gesundheit der Besucher bestehen, z.B. durch Notstand, höhere Gewalt, Witterungseinflüsse oder Eskalation wird die Veranstaltung abgebrochen. Bei Abbruch während laufender Veranstaltung können keine Ersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Gleiches gilt bei behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung.

(2) Wird eine Veranstaltung noch vor Beginn und ohne Bekanntgabe eines Ersatztermins abgesagt, so hat der Besucher einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises.

(3) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit die Durchführung unmöglich oder unzumutbar und zugleich die Verlegung für den Besucher zumutbar ist.

(4) Der Besucher hat keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, wenn der Veranstalter den Ausfall nicht zu vertreten hat.

4. Programm

(1) Änderungen werden seitens des Veranstalters so schnell wie möglich über die Internetseite www.mietingen2020.de bekannt gegeben.

(2) Der Veranstalter hat die Möglichkeit, aus wichtigem Grund, die Veranstaltung zu ändern

(3) Der Veranstalter hat abgesehen von der Auswahl der Künstler keinen unmittelbaren Einfluss auf Gestaltung und Inhalt der Darbietungen.

5. Weiterverkauf

(1) Der Erwerb von Eintrittskarten zwecks Weiterverkaufs ist generell untersagt. Die Tickets dürfen auch privat nicht zu einem höheren Preis als der aufgedruckte Ticketpreis zzgl. nachgewiesener Gebühren veräußert werden.

(2) Eine Verwendung zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

(3) Jede gewerbsmäßige Handlung seitens der Besucher ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.

6. Sicherheit

(1) Bei der Veranstaltung wird der Pegel von 95 dB voraussichtlich überschritten, somit besteht die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere Hörschäden. Um dies zu verhindern, wird dem Besucher grundsätzlich empfohlen, Gehörschutz zu verwenden.

(2) Der Besuch der Veranstaltung erfolgt auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hörschäden auf Grund mangelnder Vorsorge ist ausgeschlossen. Es sei denn, der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder vorsätzlich.

7. Getränke und Lebensmittel

(1) Das Mitbringen von Getränken und Lebensmitteln auf das Festgelände ist verboten.

8. Ton- und Filmaufnahmen

(1) Das Fotografieren auf dem Veranstaltungsgelände ist nur mit Handys mit Kamerafunktion und nur für den privaten Gebrauch erlaubt. Jegliche Veröffentlichung bedarf einer schriftlichen Genehmigung.

(2) Mitschnitte und/oder Aufzeichnungen, die ohne eine explizite Erlaubnis des Veranstalters und/oder eines Künstlers gemacht werden, sind verboten. Der Veranstalter ist berechtigt, widerrechtlich hergestellte Aufnahmen zu löschen bzw. löschen zu lassen. Eine Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt.

(3) Jedwede Verwendung von Bild- und Tonaufnahmen zu gewerblichen Zwecken ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters unzulässig.

9. Nutzungsrechte

Während der gesamten Veranstaltung werden durch den Veranstalter oder dessen Beauftragten Foto- und Filmaufnahmen erstellt. Mit dem Betreten des Veranstaltungsgeländes bzw. der Festzugstrecke willigt der Besucher unwiderruflich in die Anfertigung von Foto- und Filmaufnahmen ein. Der Veranstalter kann das in diesem Zusammenhang erstellte Bild- und Tonmaterial unentgeltlich verwerten bzw. veröffentlichen.

10. Haftung

(1) Eine Haftung des Veranstalters ist für alle Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.

(2) Dies gilt nicht für Haftungsansprüche gegenüber dem Veranstalter, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters beruhen.

11. Schlussbestimmungen

(1) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Sollte eine oder mehrere Klauseln unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht berührt.

(3) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit eine Gerichtsstandvereinbarung zulässig ist, ist der Gerichtsstand Ulm.

Musikverein "Lyra" Mietingen e.V., Alexander Schuhmacher
Mietingen, Deutschland, den 21.06.19